Pflicht, Chance und Verantwortung

Barrierefreiheit mit TYPO3

Digitale Barrierefreiheit ist längst kein „Nice-to-have“ mehr – sie ist gesetzlich gefordert, gesellschaftlich relevant und technisch umsetzbar. Eine barrierefreie Website stellt sicher, dass alle Menschen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – gleichberechtigten Zugang zu Inhalten, Funktionen und Services erhalten. 

Wir unterstützen Organisationen, Verwaltungen und Unternehmen bei der Umsetzung barrierefreier Websites – von der Analyse über die Konzeption bis zur technischen Umsetzung oder dem Umbau bestehender Systeme.

Schmuckbild Barrierefreiheit

Was genau bedeutet Barrierefreiheit auf der Website?

Eine barrierefreie Website ermöglicht die Nutzung auch dann, wenn Besucher: 

  • keine Maus nutzen können 
    (z. B. nur per Tastatur oder Spracheingabe navigieren)
  • Screenreader benötigen 
    (z. B. Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit)
  • Farben nicht unterscheiden können 
    (z. B. Rot-Grün-Schwäche)
  • kognitive Einschränkungen haben 
    (z. B. einfache Sprache, klare Struktur) 
barrierefreiheit-02.png

Was sind die zentralen Anforderungen?

  • Technische Zugänglichkeit (z. B. sauberes HTML, semantische Auszeichnung, ARIA-Rollen)
  • Tastaturbedienbarkeit und Fokusführung
  • Kontrast und Farbwahl
  • Alternative Inhalte für Medien (z. B. Bildbeschreibungen, Untertitel)
  • Verständliche Sprache und klare Struktur 

Kompatibilität mit assistiven Technologien Maßgeblich sind dabei die Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) – auf Stufe AA mindestens.

barrierefreiheit-03.png

Für wen sind barrierefreie Websites verpflichtend?

In Deutschland gilt: Barrierefreiheit im Web ist gesetzlich vorgeschrieben, unter anderem durch die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). 

Verpflichtet zur Barrierefreiheit sind insbesondere:

  • Öffentliche Stellen (Bund, Länder, Kommunen)
  • Universitäten und Bildungseinrichtungen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Ab 2025: auch viele private Anbieter digitaler Produkte und Services (z. B. Online-Shops, Banken, Versorger) 

Auch für Unternehmen ohne direkte Pflicht ergibt sich ein klarer Vorteil: Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen, verbessern die Nutzerfreundlichkeit und stärken die Marke.

barrierefreiheit-04.png

Kann eine bestehende Website barrierefrei umgebaut werden?

Ja – in einigen Fällen. Ein kompletter Relaunch ist nicht immer nötig. Je nach System und Struktur können wir bestehende Seiten technisch und redaktionell so umbauen, dass zentrale Barrieren beseitigt werden. 

Dazu zählen z. B.: 

  • Ergänzung semantischer Auszeichnungen
  • Optimierung der Tastaturbedienbarkeit
  • Nachrüsten von Alternativtexten
  • Verbesserung von Kontrast und Struktur
  • Integration von barrierefreien Formularen und Navigationselementen 

Wir prüfen Ihre Seite und erstellen einen konkreten Maßnahmenplan mit realistischem Zeit- und Kostenrahmen

Brauchen wir ein Zertifikat von außen?

Eine Pflicht zur Zertifizierung durch Dritte gibt es nicht — die Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt die Stelle selbst. Eine unabhängige Prüfung ist trotzdem sinnvoll, weil sie die Erklärung belastbar macht und Lücken findet, die intern übersehen werden. Wir prüfen mit Screenreadern, erstellen Prüfberichte und begleiten auf Wunsch eine externe Zertifizierung.

Ihre Ansprechpartner für barrierefreie TYPO3 Projekte

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Reinhard Dassel
Reinhard Dassel
Projektleiter
Rechtslage

Die Pflichten im Überblick

Welche Norm gilt für uns konkret?

Für Behörden des Bundes gilt die BITV 2.0. Sie verweist für die technischen Anforderungen auf die europäische Norm EN 301 549, die für Websites die Web Content Accessibility Guidelines auf den Stufen A und AA übernimmt. In Ausschreibungen wird deshalb meist die EN 301 549 zitiert, nicht die WCAG direkt.

Gilt die BITV 2.0 auch für Länder und Kommunen?

Nein, die BITV 2.0 ist eine Verordnung des Bundes. Länder und Kommunen folgen eigenem Landesrecht, das dieselbe EU-Richtlinie umsetzt. Die technischen Anforderungen sind dadurch in der Sache praktisch identisch, die Rechtsgrundlage und die zuständige Überwachungsstelle unterscheiden sich.

Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen, und wo gehört sie hin?

Jede Website einer öffentlichen Stelle braucht eine Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 7 BITV 2.0). Sie muss barrierefrei und maschinenlesbar veröffentlicht sein und von der Startseite ebenso erreichbar wie von jeder einzelnen Unterseite. Inhaltlich beschreibt sie den Stand der Umsetzung, benennt noch bestehende Einschränkungen und nennt einen Weg, Barrieren zu melden.

Seit wann betrifft das auch private Anbieter?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, etwa im Onlinehandel oder bei Bankdienstleistungen. Öffentliche Stellen veröffentlichen weiterhin eine Erklärung nach BITV, private Anbieter eine Konformitätserklärung nach BFSG.

Muss die Website dafür neu gebaut werden?

Oft nicht. Je nach System und Struktur lassen sich zentrale Barrieren im Bestand beseitigen: semantische Auszeichnung ergänzen, Tastaturbedienung und Fokusführung in Ordnung bringen, Alternativtexte nachrüsten, Kontraste korrigieren, Formulare barrierefrei machen. Ob das reicht oder ein Neuaufbau der ehrlichere Weg ist, zeigt die Analyse — nicht das Angebot.

Jetzt Anfragen

Beratung zur Barrierefreiheit

Ob gesetzliche Verpflichtung oder freiwillige Qualitätsentscheidung: Wir helfen Ihnen, Ihre Website barrierefrei, zukunftsfähig und inklusiv zu gestalten.

Jetzt anfragen